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Der Betrieb einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Berufsakademie, welche ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf der Genehmigung.
Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb, wenn gesichert ist, dass
die Niederlassung ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Ausbildung durchführt,
die Berufsakademie ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes möglichen Abschlussbezeichnungen verleiht,
die Tätigkeit der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftslandes rechtmäßig ist und
die Qualitätssicherung gewährleistet ist.
Der Träger der Berufsakademie hat drei Monate vor Studienbeginn einen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.
Werden hinsichtlich Aufbau oder Betrieb der Niederlassung, insbesondere durch Erweiterung oder Änderung des Studienangebotes, wesentliche Änderungen vorgenommen, ist der Träger verpflichtet, die Änderungen betreffende erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.
Das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der staatlichen Anerkennung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.
Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik…
Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere…
Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem…
entgegen § 116 eine Niederlassung betreibt, deren Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Hochschule staatlich anerkannt ist, oder Studiengänge…
in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.