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Der Betrieb der Niederlassung einer Hochschule bedarf der Genehmigung.
Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass
die Niederlassung ausschließlich ihre anerkannte Ausbildung durchführt,
die Hochschule ausschließlich ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht,
die Tätigkeit der Niederlassung rechtmäßig ist und
die Qualitätssicherung gewährleistet ist.
Der Träger der Hochschule hat drei Monate vor Studienbeginn einen schriftlichen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt.
Absatz 2 gilt entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.
1Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes…
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten…
Der Betrieb einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Berufsakademie, welche ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf…
wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges…
Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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