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Der Anerkennungsbescheid regelt insbesondere
die Bezeichnung der Berufsakademie, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,
den Sitz und den Träger der Berufsakademie,
die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt und
die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen.
Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung oder Änderung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.
Berufsakademien mit Sitz im Freistaat Sachsen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn…
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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