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Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte sind
die Landesdirektion Sachsen als obere Marktüberwachungsbehörde,
das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte im Geltungsbereich der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), in der jeweils geltenden Fassung,
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte des Verkehrswegebaus,
das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.
dem Bauproduktengesetz
Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
das für das Bauen zuständige Ministerium und für den Bereich des Verkehrswegebaus das für den Verkehr zuständige Ministerium als oberste…
„§ 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte Die oberen Bauaufsichtsbehörden nehmen die Aufgaben wahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.