§ 15a Abs. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
§ 19 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine…
§ 61 Abs. 1 SächsBeamtVGBeamtinnen und Beamte auf Zeit
Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf…
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf…
§ 15 Abs. 2 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,…