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Werden Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit wegen
Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes oder
Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes
entlassen, kann ihnen auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Das gilt nicht, wenn die entlassenen Beamtinnen und Beamten eine Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von weniger als zwei Jahren zurückgelegt haben. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von bis zu
zwei Jahren und 364 Tagen 40 Prozent,
drei Jahren und 364 Tagen 60 Prozent oder
vier Jahren und 182 Tagen 80 Prozent
des Ruhegehalts nach Absatz 1 nicht übersteigen. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrages soll fünf Jahre nicht überschreiten.
Einkünfte, die den entlassenen Beamtinnen und Beamten zur Sicherung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen, sind im Rahmen der Bewilligung der Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung ihrer Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)…
Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer…
Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,…
Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehaltes geleistet, das…
1Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin erhält für die Dauer von sechs Monaten einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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