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Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person (§ 43) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist…
1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 43 Absatz…
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 47)…
Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des…
Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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