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Die Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die verstorbene Person bestritten wurde.
Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die…
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren…
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 26) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt…
Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen…
Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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