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Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.
Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen…
Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des…
Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag…
1Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der…
Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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