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Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der…
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes…
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften,…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Für die Beamtinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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