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Die Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetz“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Urlaubs, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 497)“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder Verwertungsauftrages angenommen oder eingezogen und an die Finanzkasse abgeführt hat. Satz 1 gilt auch für den unbaren Zahlungsverkehr, wenn die Zahlung unmittelbar auf eine Handlung des Vollziehungsbeamten zurückzuführen ist.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Geldbeträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beträgt der Freibetrag nach § 3 bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Gebühren in Höhe von
mehr als 45 000 Euro 4 800 Euro,
mehr als 53 000 Euro 5 600 Euro,
mehr als 60 000 Euro 6 400 Euro,
mehr als 68 000 Euro 7 200 Euro und
mehr als 76 000 Euro 8 000 Euro.“
In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 2a“ zu ersetzen.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung des Freibetrags nach Absatz 2 nur anteilig zu.“
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In § 1 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019…
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung regelt die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des…
Auf eine bereits gewährte oder noch zustehende Aufwandsentschädigung nach der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.