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Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn die besoldungsberechtigte Person vorsätzlich einen Sachverhalt geschaffen hat, der sie aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, daran hindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer von einem deutschen Gericht angeordneten Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt wird.
1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des…
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch…
Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge.…
Wird die Beamtin oder der Beamte während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 Absatz 1 des…
Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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