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Für eine besondere Leistung kann Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Dies gilt nicht für:
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
politische Beamtinnen und Beamte gemäß § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes,
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte gemäß § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes,
Beamtinnen und Beamte als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. § 5 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.
In der Besoldungsordnung R wird mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln „Leistungsorientierte Besoldung“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Personen der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Personen der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. Satz 1 gilt nicht für
Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten sowie Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind.
Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 65 bis 67…
Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Beamte nach Absatz 1, die zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeordnet werden, können in…
Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind Anrechnungs-…
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 6 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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