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Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
um 2,82 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.
des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent,
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
die Grundgehaltssätze,
die in § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4 genannten Bezügebestandteile sowie
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.