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Ab 1. März 2010 erhöhen sich um 1,2 vom Hundert
die in § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 4 genannten Bezügebestandteile sowie
die Anwärtergrundbeträge.
Die zuletzt durch § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VI a bis VI i des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. März 2010 um 1,02 vom Hundert erhöht.