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Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Personen in einem Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 26 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
Wird festgestellt, dass eine Person im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten ihre Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Vor einer Feststellung nach Satz 1 erster Halbsatz ist die Person darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens zwölf Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bestimmt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten…
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt…
1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht…
Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem…
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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