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§ 87 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt nicht in den Fällen von § 9 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 5, § 51 Absatz 4 Satz 1, § 54 Absatz 3, § 55 Absatz 5, § 60 Absatz 6 Satz 1, § 67 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 1.
Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 1 die Bestimmung der anderen Stelle durch Rechtsverordnung zu regeln.
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, ist auch die Landesregierung befugt, diese Übertragung…
§ 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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