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Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der…
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten,…
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 13 zu diesem Gesetz gewährt. Seine Höhe richtet sich 1.nach der Besoldungsgruppe,
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1415) Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)Besoldungsgruppen A 1 bis A…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2422 Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 1 bis A…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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