Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
§ 40 SBesGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen