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Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.
„Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.