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Personen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt. Personen in Ämtern der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 wird der Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gewährt. Staatssekretärinnen und Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt…
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden…
In der Landesbesoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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