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Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
1Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der…
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein…
Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die…
1Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit…
Für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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