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Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz, dem Fachhochschule-Meißen-Gesetz oder dem Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
Staatliche Pflichtfachprüfung Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die a) Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit…
Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine…
Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Es werden Prüfungshonorare und Entschädigungen gewährt, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur…
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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