Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für
die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes,
die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und
die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.