§ 51 BestattG
Sonderbestimmungen
§ 51 BestattG
Unberührt bleiben
1.
internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2.
Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenweg, auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftweg,
3.
Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
4.
Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.