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1Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). 2Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
1Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. 2Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. 3Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).
Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.
Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.
1Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. 2Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. 3Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung der Gräber.
Der Friedhofsträger hat gegen den Freistaat Sachsen Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Die Höhe bemisst…
In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden.
Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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