§ 105 Abs. 8 BBGBundesbeamtengesetz
Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Art. 11 Abs. 4 Satz 12 Nr. 89 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
§ 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten…
§ 5 Abs. 1 SächsDRZustVOSächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Für die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG und…
§ 41 Abs. 2 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige oder…
§ 2 SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte der Ruhestandsbeamtin, des…