§ 102 Abs. 1 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 123 Abs. 5 BBGBundesbeamtengesetz
Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
§ 97 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 19 SN-2253Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 130 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche…