Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamtinnen und der Beamten mitzuwirken,
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten. In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu den Vorschlägen schriftlich Stellung.
Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer…
§ 130 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in…
Dem § 127 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der…
Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.