§ 128 BBGBundesbeamtengesetz
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind…
§ 105 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen…
§ 11 Abs. 2 LZG NRWVerwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Landesbeamtenrechts und…
§ 13 Abs. 3 SächsBGVerfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind den Beamtinnen oder Beamten, im Falle ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
Art. 1 Abs. 6 Nr. 10 SN-2253Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist,“ gestrichen.