Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes verbieten.
Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 77 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der…
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf…
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 genannten Dienststellenleiter oder durch einen von diesen beauftragten Beamten“ durch die Wörter „§ 39 Abs. 4…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement