§ 21 Abs. 2 NtV NRWVerordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos.…
§ 3 SächsNTVOSächsische Nebentätigkeitsverordnung
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung…
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SächsDRZustVOSächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes
§ 56 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem…
§ 2 Nr. 2 SächsDRZustVOSächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,