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Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt.
Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt.“
Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu…
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie oder er den besonderen…
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Polizeiarztes festgestellt.“
„(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in einer besonderen Verwendung mit deutlich erhöhten Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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