§ 1 Nr. 1 SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes und
§ 81 Abs. 7 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SächsBeurtVOSächsische Beurteilungsverordnung
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie die Mitglieder…
§ 49 HRGHochschulrahmengesetz
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des…
§ 82 Abs. 1 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im…