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Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
die Landrätinnen und Landräte,
die Beigeordneten,
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie
die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
„§ 145 Anwendungsbereich Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:
die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.
Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung,…
Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.