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Die Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
In der Überschrift werden die Wörter „Beamten und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren“.
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Diese Verordnung gilt nicht für
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.“
In Absatz 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte a) Polizeivollzugsdienst, b) Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie c) Wirtschaftskriminalitätsdienst,“.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.“
Der Wortlaut von § 8 wird wie folgt gefasst: „Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung ‚Anwärterin‘ oder ‚Anwärter‘, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung ‚Referendarin‘ oder ‚Referendar‘, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
In § 12 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 sowie Nummer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „vom Antragsteller“ durch die Wörter „von der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.“
Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde
von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt. Beantragt die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt die Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.“ d) Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn die oder der Antragstellende“.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „einem Vorsitzenden“ durch die Wörter „einer vorsitzenden Person“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „ein Stellvertreter“ durch die Wörter „jeweils eine Stellvertretung“ ersetzt.
In Satz 5 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „dem Antragsteller vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt.“
In Absatz 2 werden die Wörter „durch den Ausbilder“ durch die Wörter „von der ausbildenden Person“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch den Ausbilder“ durch die Wörter „von der ausbildenden Person“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
In Absatz 6 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende ihre oder“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,“.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes.“
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Schulleitern und stellvertretenden“ durch die Wörter „Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die besonders qualifizierte Beamtin oder“ eingefügt.
In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 10 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach den Nummern 11 und 12 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:“. bb) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 12 ersetzt: „9. Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist,
Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, und
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.“
§ 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ein Richter“ durch die Wörter „eine Richterin oder ein Richter“ ersetzt.
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Einem Richter, der“ durch die Wörter „einer Richterin oder einem Richter, die oder der“ und wird jeweils der Punkt am Nummernende durch ein Komma ersetzt.
In Nummern 3 werden die Wörter „Einem Richter, der“ durch die Wörter „einer Richterin oder einem Richter, die oder der“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter“ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „einem Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Einem Beamten“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem Beamten“ und die Wörter „Verwaltung, der“ durch die Wörter „Verwaltung, die oder der“ ersetzt.
In Absatz 5 wird das Wort „Staatsanwälte“ durch die Wörter „Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ ersetzt.
§ 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 30a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 2 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „Dienstzweiges“ durch das Wort „Dienstzweigs“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 33a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 36a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In § 37 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
Im Wortlaut werden die Wörter „und vorhandenen Beamten“ durch die Wörter „sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu erwarten ist, dass sie oder er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.“
In § 18 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 sowie in den §§ 34, 39, 41 und 42 Satz 1 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt Fachrichtung Bildung und Kultur (neu) wird wie folgt geändert:
In Zeile 2 Spalte 2 werden die Wörter „Schulleiter und“ durch die Wörter „Schulleiterin, Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder“ ersetzt.
In Zeile 12 Spalte 2 werden die Wörter „Akademischer Rat“ durch die Wörter „Akademische Rätin oder Akademischer Rat“ ersetzt.
In Zeile 13 Spalte 2 wird das Wort „Konservator“ durch die Wörter „Konservatorin oder Konservator“ ersetzt.
In Zeile 14 Spalte 2 wird das Wort „Studienrat“ durch die Wörter „Studienrätin oder Studienrat“ ersetzt.
Der Abschnitt Fachrichtung Justiz (neu) wird wie folgt geändert:
In Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Justizwachtmeister“ durch die Wörter „Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister“ ersetzt.
In Zeile 6 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Gerichtsvollzieher“ durch die Wörter „Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
In Zeile 8 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Rechtspfleger“ durch die Wörter „Rechtspflegerin oder Rechtspfleger“ ersetzt.
In Zeile 9 Spalte 2 der Tabelle werden die Wörter „Richter, Staatsanwälte“ durch die Wörter „Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt“ ersetzt.
Im Abschnitt Naturwissenschaft und Technik (neu) Zeile 2 Spalte 2 wird das Wort „Straßenmeister“ durch die Wörter „Straßenmeisterin oder Straßenmeister“ ersetzt.
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