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Zur Feststellung der Verfassungstreue nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes von Beamtinnen und Beamten, die am 1. Mai 2024 eines der in § 27 Absatz 7 Satz 1 genannten Ämter innehaben oder denen die Aufgaben eines dieser Ämter übertragen wurden, hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bis spätestens 28. Februar 2025 eine Anfrage nach § 4 Absatz 5 und 6 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu stellen.
Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue, insbesondere zu den gesetzgeberischen Zielstellungen, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit dieser Regelungen.
Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur…
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für…
eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen…
Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.