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Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 126 zu rechnen, so können die obersten Dienstbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen,…
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften…
Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb…
§ 42 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer aufgrund eines Gesetzes oder…
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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