§ 38 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in…
§ 56 BBGBundesbeamtengesetz
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 59 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
In § 61 werden die Wörter „die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf…
§ 40 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des…
§ 56 SächsBGBeginn des Ruhestands bei Versetzungen
Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.…