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Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 2, § 143a Absatz 2, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.
§ 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die…
§ 58 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 49 und 50, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung…
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der §§ 38, 114, 116 Absatz 3 und § 123 Absatz 3, mit dem Ende des…
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über…
„Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.