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Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.
§ 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Politische Beamtinnen und Beamte Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen…
§ 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Politische Beamte Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, der Präsidenten der…
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
„Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter,…
„§ 59 Politische Beamte In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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