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Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt,
§ 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder
entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt.
§ 96 wird wie folgt gefasst: „§ 96 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1…
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren…
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als…
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als…
nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.