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Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren gemäß den §§ 195 sowie 199 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der…
Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des…
Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen…
Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis…
§ 103 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.