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Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den…
Für die Rückforderung von Leistungen durch das Versorgungswerk gilt § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
Das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zur Entscheidung über das Absehen von einer…
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§ 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.