§ 12 Abs. 1 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden,…
§ 11 Abs. 1 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung…
§ 65 Abs. 1 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung…
§ 14 Abs. 2 LBesG NRWBesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen.…
§ 62 Abs. 1 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung…