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Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen…
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der…
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,…
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,…
Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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