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Einer Richterin oder einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.
Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche…
Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran…
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs…
§ 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den…
Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Absatz 2 Nr. 3 dürfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.