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Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt;
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und…
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
feuerbeständige,
die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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