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Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 SächsBO für diese Gebäude.
Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Abs. 3 SächsBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Abs. 6 SächsBO bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.
Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO nicht erforderlich.
§ 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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