Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3.
In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanern nach § 54 Absatz 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen.…
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Gemeinde einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die…
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement